sooo hab die Info vom Zoll noch mal rausgesucht:
"Sehr geehrter Herr XXX,
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft sind grundsätzlich Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Um die Einfuhrabgaben und Einfuhrbestimmungen ermitteln zu können, muss die
Ware zunächst in den Zolltarif eingereiht werden. Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer des
„Harmonisierten Systems“ (HS-Code) ein Produkt zugeordnet wird. Sie können die Einordnung in den Zolltarif und
Ermittlung des Zollsatzes unter
www.zoll.de in der rechten Spalte unter "Zoll interaktiv - EZT-Online" selbstständig
durchführen/nachvollziehen.
Das Werkzeugset wird m.E. der Codenummer: 8206 0000 00 0 zugeordent.
Daraus ergibt sich bei der Einfuhr aus einem Drittland (hier: USA) ein Zollsatz von 3,7 %. Die Einfuhrumsatzsteuer
beträgt 19 %.
Die Einfuhrabgaben berechnen sich für jede einzelne Ware wie folgt:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ (insbesondere Porto**/Versicherung)
= Zollwert
* Zollsatz = Abgabenbetrag Zoll
B) Abgabenbetrag EUSt
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer
**Portokosten werden bei nichtkommerziellen Einfuhrerwägungen (d.h. Ware ist für Ihren persönlichen Gebrauch) nur
hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt die vom Versender ausgefüllte
Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt allerdings nur für Waren, die im Postverkehr
(also durch die Deutsche Post AG) befördert werden. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten immer
hinzugerechnet - unabhängig davon, ob diese angemeldet wurden oder ob es sich um nichtkommerzielle Einfuhrerwägungen
handelt. Die Beförderungskosten werden bei der Berechnung der Einfuhrabgaben den Waren anteilig hinzugerechnet.
(Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die
Rubrik Umrechnungskurse wählen)
Ergänzend ist nachfolgend das Abfertigungsverfahren im Postversand dargestellt:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender
abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt
werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen
beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden dann in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post
AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle
erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und
Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten für den Empfänger. Nach
Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus.
Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der
Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung) wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die
Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der „Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit
Drittlandsware“ von der Weiterleitung an das Zollamt und fordert ihn mit der „Mitteilung über die Zollbehandlung einer
Postsendung“ auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung)
nachzureichen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen
Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der
Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste in Vertretung für Sie abgefertigt. Sollten sich
bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der
Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw.
Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in
Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf
aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über
die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Welche Gebühren der jeweilige Kurierdienst für die Zollabfertigung erhebt, bitte ich ggf. direkt bei dem betreffenden
Unternehmen zu erfragen.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schiebold
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail:
info.privat@zoll.de"
stand: 24.02.09