Eine Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer ist nicht vorgeschrieben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt zwar für Radfahrer nicht. Allerdings ist zu beachten, daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO der Radfahrer, wie jeder andere Fahrzeugführer auch, sein Fahrzeug stets beherrschen muß. Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen (Zeichen 274) sind auch von Radfahrern zu beachten. Gleiches gilt für Tempo-30-Zonen. Für Rennradfahrer gilt nichts anderes. Wer mit einem Rennrad auf gewöhnlicher Straße mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.93, Az. 18 U 253/92, VersR 1993, 1125). Bei einem Zusammenstoß eines Radfahrers, der in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h eine innerörtliche Straße befährt, mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreiten will, trifft den Radfahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit eine hälftige Mithaftung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89, r+s 1990,118).
von hierher geholtSchmale Reifen und Radwege - ein AusredensammelsuriumAnsonsten, wegen des so von weit her geholten Kops-Wissen, das würde ich wenn, immer schriftlich von denen sehen wollen. Insbesondere, wenn ich es besser weiß.
